Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vertragsabschluss; Vertragsänderungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer Herr Daniel Stock (im Folgenden „AN“) gegenüber der anderen Vertragspartei (nachfolgend „Kunde“) erbringt, soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn der AN diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten insbesondere auch dann nicht, wenn der AN Leistungen ohne Widerspruch gegen die Geschäftsbedingungen des Kunden erbringt oder der AN sich auf Korrespondenz bezieht, die solche entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden enthält, sich auf sie bezieht oder auf sie verweist.
Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden oder Leistungen für den Kunden, selbst wenn sich der AN nicht mehr auf sie bezieht.
Ein Vertrag zwischen dem AN und seinem Kunden kommt nur durch eine schriftliche Vereinbarung zustande.
Alle sonstigen Vereinbarungen zwischen dem AN und seinem Kunden bedürfen der Textform. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile
Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen des AN.
Ist Vertragsgegenstand ein vom AN im Zusammenwirken mit dem Kunden selbständig zu entwickelndes und dem Kunden zur Nutzung zu überlassendes Softwareprogramm, so wird vor Auftragsausführung (Planungsphase) von den Vertragspartnern gemeinsam ein Pflichtenheft erstellt, welches alle in der Planungsphase für den Kunden erforderlichen Informationen über die den Vertragsgegenstand umfassende Anwendungsgebiete enthält.
Lieferfristen, Verzug
Lieferzeiten werden für den AN nur verbindlich, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden und alle für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Einzelheiten geklärt sind.
Der AN ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, wenn der Kunde seine Pflichten und Obliegenheiten nicht pünktlich und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere mit dem AN vereinbarte Anzahlungen nicht rechtzeitig leistet oder Mitwirkungshandlungen (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) nicht vornimmt, die für die vollständige und fristgemäße Erbringung der Leistungen des AN erforderlich sind.
Der AN gerät nicht in Verzug, wenn für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistung des AN Mitwirkungshandlungen (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) des Kunden erforderlich sind und der Kunde diese nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht oder zum Download bereitgestellt worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
Erfüllt der AN eine nach Ziffer 3.1 verbindliche Lieferzeit schuldhaft nicht, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages erst berechtigt, nachdem er dem AN nach Ablauf der verbindlichen Lieferzeit eine angemessene verlängerte Frist zur Erfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist in Abhängigkeit von der jeweiligen Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der AN nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, vom AN nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. Soweit für den AN kein Ende der Behinderung innerhalb einer angemessenen Frist absehbar ist, ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall ist der AN weder zu weiteren Leistungen noch zu Schadensersatz verpflichtet.
Vergütung
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung netto ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem AN ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Partner weiterberechnet.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann der AN dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des AN verfügbar sein.
Unvorhersehbarer Mehraufwand, sowie Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und sind vom Kunden zu vergüten. Die Höhe der Vergütung wird in der Zusatzvereinbarung geregelt.
Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen hat der AN Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Reisekosten, Spesen und sonstigen Auslagen (wie z. B. spezielle Materialien, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Druck, etc.). Der AN wird diese Auslagen entweder zusammen mit den Leistungen oder getrennt davon monatlich in Rechnung stellen.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden dem AN alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und der AN von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, ohne dass der AN dies zu vertreten hat, stehen dem AN die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der AN für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % der sich aus 4.1. ergebenden Vergütung geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem AN nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB dem AN zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der AN sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 10 Tage nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom AN anerkannt ist.
Haftung für Sachmängel
Vom AN gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand oder das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
Dies gilt nicht, sofern der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat.
Mangelhafte Leistungen behebt der AN nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch neue Leistungen ohne Mängel (Ersatzlieferung). Im Rahmen der Erbringung von Leistungen dem Kunden übergebene bewegliche Gegenstände, die durch Ersatzlieferung ersetzt wurden, sind dem AN zurückzugeben oder nach Wahl und auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu vernichten.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung des Kaufgegenstands bzw. der Abnahme des Werks.
Die Verjährungsverkürzung gemäß 5.5 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Hat der AN aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der AN beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher pflichten, etwa solcher, die der zwischen den Parteien geschlossen Vertrag nach seinem Inhalt und Zeck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des AN für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt 5.6 entsprechend.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte für Software
Die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an Software verbleiben beim AN bzw. dessen Lizenzgebern.
Der AN gewährt dem Kunden vorbehaltlich anderer Regelungen (insbesondere in den einzelnen Angeboten des AN) das unbefristete, nicht-exklusive und nicht übertragbare Recht, die vom AN erstellte Software gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seinem Geschäftsbetrieb zu nutzen. Die Unterlizenzierung an Dritte oder die Verwendung durch Dritte ist ausgeschlossen.
Das Recht zur Vervielfältigung von vom Verkäufer gelieferter Software ist nach Maßgabe des Vertrags und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt auf die Installation auf das im Vertrag genannte Computersystem zur Durchführung des im Vertrag genannten Zwecks. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Kunde darf die Software vervielfältigen soweit die jeweilige Vervielfältigung für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software notwendig ist. Der Kunde darf darüber hinaus eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vornehmen.
Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur zur Erreichung von Interoperabilität der Software mit anderer Software gewährt. Falls der Kunde Informationen erhalten möchte, die notwendig sind, um die Software mit einer anderen, separat entwickelten oder erworbenen Software zu einem Zweck einsatzfähig zu machen, der mit der beabsichtigten Nutzung der Software vereinbar ist, muss der Kunde zunächst den AN konsultieren, bevor er irgendeine Maßnahme ergreift oder Dritte kontaktiert, um die für die Interoperabilität der Software notwendigen Informationen zu erhalten. Der AN kann dem Kunden ferner anbieten, die Leistungen, die zur Ausführung solcher Modifikationsarbeiten erforderlich sind zu erbringen. Die Parteien vereinbaren die Bedingungen hierzu gesondert. Können sich die Parteien nicht auf die Bedingungen einigen, hat der Kunde das Recht, Anpassungen der Software, die für deren Interoperabilität notwendig sind, selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software.
Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt.
Urheber- und Nutzungsrechte für sonstige Leistungen des AN
Jeder dem AN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsbedingungen an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen vom AN im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG dem erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Der AN darf die von ihm entwickelten Werke angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.
Die Arbeiten des AN dürfen vom Kunden, dessen Mitarbeiter oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der AN vom Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AN und dem Kunden. Der AN ist berechtigt hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Parteien vorab individuell vereinbart.
Über den Umfang der Nutzung steht dem AN ein Auskunftsanspruch zu.
Eigentumsvorbehalt, Übergang von Nutzungsrechten
Der AN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zu deren vollständigen Zahlung vor.
Erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars erwirbt der Kunde Nutzungsrechte an Arbeiten des AN. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich beim AN.
Computerdateien
Der AN ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der AN dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des AN geändert werden.
Weitere Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, den AN bei der Erbringung der Leistungen vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere Informationen, Daten und Materialien, die der AN für die Erbringung der Leistungen benötigt, in den zwischen den Parteien vereinbarten Formaten und im vereinbarten Zeitrahmen bereitzustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Der Kunde wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den AN eine vollständige Datensicherung aller System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die für die Datensicherung verwendeten Datenträger sind so zu verwahren, dass die gesicherten Daten jederzeit wiederhergestellt werden können.
Geheimhaltungspflicht
Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
Der AN hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und / oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Entsprechende Verpflichtungen betreffen auch den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AN, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, vom AN während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Kunde sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt der AN auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Kunde kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. Der AN wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder der AN gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstige Bestimmungen
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des AN.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des AN den Vertrag oder Rechte aus dem Vertrag abzutreten.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.